Wichtige Entscheidung für private Bauherren (Verbraucher)

AGB-Kontrolle auch bei VOB/B


Die VOB/B, die ein häufig in Bauverträgen vereinbartes Regelwerk darstellt, galt bislang in ihrer Gesamtheit als ein ausgewogener Katalog zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen Bauunternehmen und Auftraggeber. Sie wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) erarbeitet, dessen satzungsgemäße Aufgabe es ist, Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln. Hierbei wirken Auftragnehmer- und Auftraggeberseite sowie die öffentliche Hand mit. Sie ist sogar DIN-Norm (DIN 1961) und wird im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Deshalb unterlag die VOB/B bislang - trotzdem ihre Verwendung im Bauvertrag regelmäßig vom Bauunternehmen vorgeschlagen wird und ihre Inhalte vertragsrechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind - nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Fachliteratur nicht den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die die Wirksamkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln (§§ 307 ff. BGB), sofern sie unverändert, d.h. in ihrer Gesamtheit, im Vertrag vereinbart wurde.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. Juli 2008 – VII ZR 55/07) gilt dies nun nicht mehr bei einer Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern. Vielmehr sollen einzelne Klauseln einer Einzelkontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen.
Der BGH begründet dies wie folgt:
Die oben dargestellte und auf richterlicher Fortbildung des Rechts beruhende Privilegierung der VOB/B sei bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Denn maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung sei der Umstand gewesen, dass die Auftragnehmer- und Auftraggeberseite die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies träfe aber für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu, da Verbraucherverbände von der Mitwirkung bei der Erarbeitung der VOB/B ausgeschlossen seien. Die spezifischen Interessen der Verbraucher würden auch nicht in hinreichendem Maße von der öffentlichen Hand, die bei der Erstellung mitwirkt, vertreten. Daher seien bei Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern deren einzelne Klauseln einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen. Bei dieser Kontrolle sei eine umfassende Würdigung vorzunehmen, in die insbesondere die typischen Interessen der Vertragsparteien und die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen seien.
Die Entscheidung wirkt sich nicht nur auf künftige Verträge aus, sondern auch auf bereits bestehende.
Sie ist deshalb von weitreichender Bedeutung, weil – einzeln betrachtet – zahlreiche Klauseln der VOB/B von grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen abweichen und damit nach §§ 307 ff BGB unwirksam sein dürften, was in den betroffenen Vertragsverhältnissen zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Verbrauchers führt.


Fazit:

Jeder Verbraucher, der sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit seinem Bauunternehmen befindet, sollte fachkundigen Rat unter Bezug auf diese Entscheidung des BGH einholen und sich nicht auf die Wirksamkeit „seiner“ vertraglichen Regelungen verlassen.